AÖSP

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Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp)
I. Allgemeines
§ 1
Der Spediteur verrichtet seine Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Er nimmt
dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.


§ 2
a) Die AÖSp gelten für alle Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und
mit Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, gleichgültig, ob es sich um Speditions-,
Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe
zusammenhängende Geschäfte handelt.
b) Die AÖSp werden nicht angewendet
1 .wenn der Spediteur nur als Erfüllungsgehilfe einer Beförderungsunternehmung aufgrund
besonderer Bedingungen oder nach dem Flächenverkehrsvertrag als ÖBB -
Flächenverkehrsunternehmer tätig ist.
2. beim Transport von Umzugsgut mit Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau,
Container, Liftvan) sowie bei der Einlagerung von Umzugsgut. Transporte von Umzugsgut
für Auftraggeber im Sinne der lit. a) im Inland sowie vom und nach dem Ausland
unterliegen den AÖSp, sofern es sich um Speditionstätigkeit gemäß § 407 HGB handelt.
c) Die AÖSp gehen örtlichen und bezirklichen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche
Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AÖSp sinngemäß ein.
Bei See- und Binnenschifftransporten können abweichende Vereinbarungen nach den dafür
etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen des Spediteurs getroffen werden.
d) Außerdem gelten diejenigen Bedingungen, die Dritte an der Ausführung Beteiligte
aufgestellt haben.


§ 3
Eine Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten sowie die Geltendmachung von
Ansprüchen gegen den Spediteur namens oder für Rechnung eines Dritten (vgl. § 67 Vers VG) kann
nur insoweit erfolgen, als Rechte gegen den Spediteur auf Grund dieser Bedingungen bestehen.


§ 4
Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung
des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn
bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.


II. Von der Annahme ausgeschlossene Güter


§ 5
a) Von der Annahme sind Güter, die Nachteile für Personen, Tiere, andere Güter oder
sonstige Gegenstände zur Folge haben könnten oder die schnellem Verderben oder Fäulnis
ausgesetzt sind, mangels schriftlicher Vereinbarung ausgeschlossen.
b) Werden derartige Güter dem Spediteur ohne besonderen Hinweis und ohne
Kennzeichnung übergeben, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden
daraus entstehenden Schaden.
c) Der Spediteur kann, sofern die Sachlage es rechtfertigt, derartige Güter im Wege der
Selbsthilfe öffentlich oder freihändig verkaufen. Der Auftraggeber ist vom beabsichtigten
Verkauf nach Möglichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Spediteur
derartige Güter auch ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers vernichten.


III. Auftrag, Mitteilungen, Weisungen, Ermessen des Spediteurs


§ 6
Für die Befolgung mündlicher, telefonischer und telegrafischer Aufträge oder sonstiger
Mitteilungen, die von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, ebenso für die Befolgung von
Mitteilungen an Fahr- und Begleitpersonal, übernimmt der Spediteur keine Gewähr. Die Übergabe
von Gütern und Schriftstücken irgendwelcher Art an Arbeitnehmer des Spediteurs erfolgt
ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers, wenn sie nicht vorher mit dem Spediteur oder einem
seiner bevollmächtigten Angestellten ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart war .


§ 7
a) Der dem Spediteur erteilte Auftrag hat Zeichen, Nummer, Art, Inhalt der Stücke und alle
sonstigen, für die ordnungsmäßige Ausführung des Auftrages erheblichen Angaben zu
enthalten. Die etwaigen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben fallen dem
Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft; es sei denn, die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der Angaben war dem Spediteur bekannt. Der Spediteur ist nur dann
verpflichtet, ohne Auftrag die Angaben nachzuprüfen und zu ergänzen, wenn dies
geschäftsüblich ist.
Der Auftraggeber haftet ferner für alle Schäden, die dem Spediteur oder Dritten dadurch
entstehen, daß auf Frachtgütern von mindestens 1000 kg Rohgewicht die
Gewichtsbezeichnung nicht angebracht ist.
b) Zur Verwiegung des Gutes ist der Spediteur nur über besonderen schriftlichen Auftrag
verpflichtet.
c) Eine vom Spediteur erteilte Empfangsbescheinigung enthält im Zweifel keine Gewähr
für Art, Inhalt, Wert, Gewicht oder Verpackung.
d) Die Empfangsbescheinigung bei Gütern, deren Menge im Speditionsgewerbe
üblicherweise nicht nachgeprüft wird, wie bei Massengütern, Wagenladungen u. dgl.,
enthält keine Bestätigung der Menge.


§ 8
Übergibt ein Hersteller oder Händler bestimmter Erzeugnisse dem Spediteur eine Sendung ohne
Inhaltsangabe zum Versand, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Sendung die Erzeugnisse des
Versenders enthält. Die Bestimmungen des § 7 werden hierdurch nicht berührt.


§ 9
Der Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige Adressenänderung dem Spediteur unverzüglich
anzuzeigen; andernfalls ist die letzte dem Spediteur bekanntgegebene Adresse maßgebend.


§ 10
a) Der Spediteur braucht ohne besonderen schriftlichen Auftrag Benachrichtigungen nicht
eingeschrieben und Urkunden aller Art nicht versichert zu versenden.
b) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen
das Gut betreffende Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der
Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß mit dem Auftraggeber schriftlich etwas anderes
vereinbart oder der Mangel der Echtheit oder der Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
c) Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine von ihm versandte
Benachrichtigung (Aviso) als hinreichenden Ausweis zu betrachten; er ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, die Berechtigung des Vorzeigers zu prüfen.


§11
a) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des
Auftraggebers maßgebend.
b) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen
werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.


§ 12
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung eines Dritten auszuführen, berührt
die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur nicht.


§ 13
Mangels ausreichender oder Ausführbarer Weisung darf der Spediteur unter Wahrnehmung der
Interessen des Auftraggebers nach seinem Ermessen handeln, insbesondere Art, Weg oder Mittel
der Beförderung wählen.


§ 14
Der Spediteur darf die Versendung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Versender in
Sammelladungen (bzw. auf Sammelkonnossement) bewirken, falls ihm nicht das Gegenteil
ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist. Die Übergabe eines Stückgutfrachtbriefes ist kein
gegenteiliger Auftrag.


§ 15
Übernimmt der Spediteur das Gut mit einem ihm vom Auftraggeber übergebenen Frachtbrief oder
sonstigen Frachtpapier, so darf er das Gut mi1 einem neuen, seine Firmenbezeichnung tragenden
Frachtpapier unter Nennung des Namens des Auftraggebers befördern, falls dieser nicht etwas
anderes bestimmt hat.


IV. Untersuchung, Erhaltung und Verpackung des Gutes


§ 16
a) Der Spediteur ist zur Untersuchung, Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner
Verpackung mangels schriftlicher Vereinbarung nur im Rahmen des Geschäftsüblichen
verpflichtet. § 388 Abs. 1 HGE wird hierdurch nicht berührt.
b) Der Spediteur ist mangels gegenteiliger Weisung ermächtigt, alle auf das Fehlen oder
die Mängel der Verpackung bezüglichen, von der Eisenbahn verlangten Erklärungen
abzugeben.


V. Fristen


§ 17
Verladefristen, Lieferfristen und eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern
gleicher Beförderungsart werden mangels Vereinbarung nicht gewährleistet. Die Bezeichnung als
Messe- oder Marktgut beding keine bevorzugte Abfertigung.


VI. Hindernisse


§ 18
Ereignisse, die vom Spediteur nicht verschuldet sind, ihn aber an der Erfüllung seiner Pflichten
ganz oder teilweise behindern, ferner Streiks und Aussperrungen befreien den Spediteur für die Zeit
ihrer Dauer von seinen Verpflichtungen aus den von diesen Ereignissen berührten Aufträgen. In
solchen Fällen ist der Spediteur, selbst wenn eine feste Übernahme vereinbart ist, berechtigt, aber
nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt
worden ist. Dem Auftraggeber steht in diesen Fällen das gleiche Recht zu, wenn ihm die
Fortsetzung des Vertrages billigerweise nicht zugemutet werden kann. Tritt der Spediteur oder der
Auftraggeber nach den vorstehenden Bestimmungen zurück, so sind dem Spediteur die
entstandenen Kosten zu erstatten.


§ 19
In den Grenzen seiner Sorgfaltspflicht hat der Spediteur zu prüfen, ob gesetzliche oder behördliche
Hindernisse für die Versendung vorliegen und den Auftraggeber entsprechend zu informieren.


VII. Leistungen, Entgelt und Auslagen des Spediteurs


§ 20
Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich
stets nur auf die namentlich angeführten eigenen Leistungen und/oder Leistungen Dritter und, wenn
nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur auf Güter normalen Umfangs, normalen Gewichts und
normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte
Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der
bisherigen Frachten Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen
voraus. Die üblichen Sondergebühren und Sonderauslagen können vom Spediteur unter der
Voraussetzung eingehoben werden, daß er den Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht hat.
Dabei genügt ein genereller Hinweis, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen".


§ 21
Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach seiner Wahl entweder der Anspruch
auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen, oder eine
angemessene Provision zu.


§ 22
Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugestellten Sendung ab, so steht dem Spediteur für
die Rückbeförderung ein angemessenes Entgelt zu. Entstehen dem Spediteur durch verzögerte
Annahme Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.


§ 23
Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag
nachträglich zurückgezogen wird oder der Betrag nicht eingeht.


§ 24
Hat der Spediteur die Versendung von Gütern nach dem Ausland bis ins Haus des
außerösterreichischen Empfängers zu einem festen Prozentsatz des Fakturenwertes einschließlich
des Zolles übernommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollen Fakturenwert ohne
Rücksicht auf einen etwa eingeräumten Kassaskonto einschließlich Zoll, Fracht und Verpackung
anzugeben.


§ 25
a) Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den
Auftrag zur Verzollung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht
Ausführbar ist.
b) Für die Verzollung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine
besondere Provision einheben.
c) Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzustellen oder frei Haus zu
liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, nach seinem Ermessen (siehe § 13)
die erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erledigen und die zollamtlich festgesetzten
Zollbeträge auszulegen.
d) Erteilt der Auftraggeber dem Spediteur Anweisungen für die zollamtliche Abfertigung,
so sind diese genau zu beachten. Falls die zollamtliche Abfertigung nach den erteilten
Weisungen nicht möglich ist, hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu
unterrichten.


§ 26
Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn
aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle und Spesen auszulegen.


§ 27
Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Empfängern oder Auftraggebern nach seiner Wahl
Zahlung in ihrer Landeswährung oder in österreichischer Währung zu verlangen, unter Beachtung
der bestehenden Devisenvorschriften.


§ 28
Wird der Spediteur fremde Währung schuldig oder hat er fremde Währung ausgelegt, so ist er
soweit nicht öffentlich-rechtliche Bestimmungen entgegenstehen berechtigt, nach seiner Wahl
entweder Zahlung in der fremden oder in der österreichischen Währung zu verlangen. Verlangt er
Österreichische Währung, so erfolgt die Umrechnung zum Warenkurs des Tages der
Auftragserteilung, es sei denn, daß er nachweisbar einen höheren Kurs bezahlt hat.


§ 29
Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen. Zahlungsverzug tritt, ohne daß es einer
Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens nach Ablauf von fünf Tagen nach
Fälligkeit ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Der Spediteur darf im
Falle des Verzuges die ortsüblichen Spesen und Zinsen berechnen. Weitergehende gesetzliche
Ansprüche bleiben unberührt.


§ 30
a) Von Forderungen oder Nachforderungen für Frachten, Havarieeinnschüsse oder -beiträge,
Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als
Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den
Spediteur über Aufforderung sofort zu befreien. Andernfalls ist der Spediteur berechtigt, die zu
seiner Sicherung oder Befreiung ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen, nötigenfalls,
sofern die Sachlage es rechtfertigt, auch durch Vernichtung des Gutes.
b) Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlich
rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des
Gutes verbunden sind. Für alle Folgen der Unterlassung haftet der Auftraggeber dem Spediteur.


§ 31
Durch eine Beschlagnahme oder andere öffentlich rechtliche Akte werden die Rechte des
Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht berührt; der Auftraggeber bleibt Vertragspartner des
Spediteurs und haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur für alle aus solchen
Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder
einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.


§ 32
Gegenüber Ansprüchen des Spediteurs ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen
Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig.


VIII. Ablieferung


§ 33
a) Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder
Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen.
b) Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur das Gut in oder auf dem
Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls
möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereit.
c) Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten und Gefahr verlangen, daß Güter in
Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter
mit einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder für solche, die wegen ihres Umfanges von einer
Person nicht befördert werden können.


§ 34
a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem
Gute ruhenden Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das
Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen.
b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung
der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz
Aufforderung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes
an den Spediteur oder im Unvermögensfalle zum Schadenersatz an den Spediteur
verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines
Zurückbehaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind unzulässig.


IX. Versicherung des Gutes (Transport-, Feuerversicherung u. a.)


§ 35
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Spediteur nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher
schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden
Gefahren vorliegt. Bei ungenauen oder unausführbaren Versicherungsaufträgen ist Art und
Umfang der Versicherung dem Ermessen des Spediteurs anheimgestellt. Die Versicherung
tritt erst in Kraft, sobald der Spediteur bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang in der Lage
gewesen ist, die Versicherung abzuschließen.
b) Der Spediteur ist nicht berechtigt, die bloße Wertangabe als Auftrag zur Versicherung
anzusehen.
c) Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Polizze) Übernimmt der Spediteur
nicht die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Spediteur alle
üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.


§ 36
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Spediteur nur zu den an seinem
Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen und nicht gegen Bruchgefahr. Der Spediteur
genügt seiner Versicherungspflicht stets durch Versicherung aufgrund einer etwaigen
Generalpolizze.


§ 37
a) Im Falle der Versicherung steht dem Auftraggeber als Ersatz nur zu, was der Spediteur
vom Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen erhalten hat.
b) Der Spediteur genügt seinen Verpflichtungen, wenn er dem Auftraggeber auf Wunsch
die Ansprüche gegen den Versicherer abtritt; zur Verfolgung der Ansprüche ist er nur
aufgrund besonderer schriftlicher Abmachung und nur auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers verpflichtet.
c) Soweit der Schaden durch eine vom Spediteur im Auftrag des Auftraggebers
abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Spediteur nicht.
d) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch
diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen, geht also nicht
auf den Versicherer über.


§ 38
Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und sonstigen Bemühungen bei
Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung
zu.


X. Speditionsversicherungsschein und Rollfuhrversicherungsschein
(SVS und RVS)


§ 39
a) Der Spediteur ist, wenn der Auftraggeber es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt,
verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des
Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu
versichern. Die Polizze für die Versicherung muß, insbesondere in ihrem Deckungsumfang,
mindestens dem Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) entsprechen. Die
Prämie hat der Spediteur für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben
und sie als Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die Speditionsversicherung
in voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Spediteur hat dem
Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Speditionsversicherung gezeichnet
hat.
b) Nach Maßgabe des SVS werden auch Schäden versichert, die denjenigen Personen
erwachsen können, denen das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden
Ereignisses zugestanden ist.
c) Es wird nachdrücklichst darauf hingewiesen, daß laut § 5 Abs. 1 SVS alle Schäden, die
durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder üblicherweise gedeckt werden,
von der Speditionsversicherung ausgeschlossen sind. Dagegen wird der Auftraggeber gegen
die sogenannten Rollfuhrschäden gemäß dem Rollfuhrversicherungsschein (RVS)
versichert, sofern er diese Zusatzversicherung nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat.
d) Versichert der Auftraggeber die Speditionsversicherung selbst, so ist jeder
Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den
Spediteur ausgeschlossen, geht also nicht auf den Speditionsversicherer über.


§ 40
Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung
er handelt, allen Bedingungen des SVS und des RVS. Insbesondere hat er für rechtzeitige
Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS).


§ 41
a) Hat der Spediteur infolge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrages (§ 39) die
Speditionsversicherung gedeckt, so ist er von der Haftung für jeden durch diese
Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß infolge
fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme
hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.
b) Darüber, ob ein Schaden durch die Speditionsversicherung gedeckt ist, hat im Streitfalle
ausschließlich das zuständige Gericht zu entscheiden.
c) Hat der Spediteur keine Speditionsversicherung nach § 39 abgeschlossen, so darf er sich
dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die AÖSp berufen.
d) Die lit. a) bis c) gelten entsprechend für die durch den RVS gedeckte Versicherung.


§ 42
Für die Speditionsversicherung und die Rollfuhrversicherung gilt § 35 lit. a) 2. und 3. Satz
entsprechend.


XI. Lagerung


§ 43
a) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Lagerhalters in dessen eigenen oder fremden
(privaten oder öffentlichen) Lagerräumen. Lagert der Lagerhalter in einem fremden Lager
ein, so hat er den Lagerort und den Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer
schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu
vermerken. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um eine Lagerung im Ausland oder
um eine mit dem Transport zusammenhängende Lagerung handelt.
b) Hat der Lagerhalter das Gut in einem fremden Lager eingelagert, so sind für das
Verhältnis zwischen ihm und seinem Auftraggeber gemäß § 2 lit. c) die gleichen
Bedingungen maßgebend, die im Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem fremden
Lagerhalter gelten. Der Lagerhalter hat auf Wunsch diese Bedingungen dem Auftraggeber
zu übersenden. Die Bedingungen des fremden Lagerhalters sind insoweit für das Verhältnis
zwischen dem Auftraggeber und dem Lagerhalter nicht maßgebend, als sie ein Pfandrecht
enthalten, das über das im § 50 dieser Bedingungen festgelegte Pfandrecht hinausgeht.
c) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen
besteht nur insoweit, als es sich um seine eigenen Lagerräume handelt und die Sicherung
und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der
Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei der Anstellung oder Annahme
von Bewachung die nötige Sorgfalt angewendet hat.
d) Dem Einlagerer steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen.
Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl
des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht
keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der
Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der
Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.


§ 44
a) Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters oder
eines vom Lagerhalter beauftragten Angestellten erlaubt.
b) Das Betreten darf nur während der bei dem Lagerhalter eingeführten Geschäftsstunden
verlangt werden, und auch dann nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist.


§ 45
a) Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (z. B.
Probeentnahmen), so hat er danach dem Lagerhalter das Gut neuerlich in einer den
Umständen und der Verkehrssitte entsprechenden Weise zu übergeben und
erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm
festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden
ausgeschlossen.
b) Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Einlagerer mit dem
Lagergut vorzunehmen wünscht, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen.


§ 46
a) Der Einlagerer haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim
Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem
Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Hauseigentümer zufügen, es sei denn, daß den
Einlagerer, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. Als Beauftragter
des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine Veranlassung das Lager oder das
Lagergrundstück aufsuchen.
b) Der Lagerhalter darf die ihm gemäß lit. a) zustehenden Ansprüche, soweit sie über die
gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, an Dritte nicht abtreten.


§ 47
a) Der Lagerhalter darf , wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, den
Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die letzte ihm
bekanntgegebene Adresse kündigen.
b) Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere zulässig, wenn das Gut andere
Güter gefährdet.
c) Entstehen dem Lagerhalter Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes
sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Einlagerer eine angemessene Frist zu setzen, in
der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Lagerhalters oder für anderweitige
Unterbringung des Lagergutes Sorge tragen kann. Kommt der Einlagerer diesem Verlangen
nicht nach, so ist der Lagerhalter zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.


§ 48
a) Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird auf Verlangen hierüber entweder
ein Lagerempfangsschein oder ein Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die vom
Lagerhalter erteilte Bescheinigung nur als Lagerempfangsschein.
b) Der Lagerempfangsschein ist lediglich eine Bescheinigung des Lagerhalters über den
Empfang des Gutes. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des
Scheines herauszugeben.
c) Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers
des Empfangsscheines zu prüfen; er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Aushändigung des
Scheines das Gut an den Vorzeiger herauszugeben.
d) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist
gegenüber dem Lagerhalter erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich vom Einlagerer mitgeteilt
worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Rechte
abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
e) Ist ein "Namenslagerschein" ausgestellt, so ist der Lagerhalter verpflichtet, das
eingelagerte Gut nur gegen Aushändigung des Namenslagerscheines, insbesondere nicht
lediglich gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein o. dgl., und im Falle der Abtretung
nur an denjenigen Inhaber des Lagerscheines herauszugeben, der durch eine
zusammenhängende Kette von auf dem Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen
legitimiert ist.
f) Der Lagerhalter ist zur Prüfung
1. der Echtheit der Unterschriften der Abtretungserklärungen,
2. der Echtheit der Unterschriften auf Lieferscheinen u. dgl.,
3. der Befugnis der Unterzeichner zu 1. und 2.
nicht verpflichtet, es sei denn, daß mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart worden
oder der Mangel der Echtheit oder Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
g) Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist
dem Lagerhalter gegenüber nur dann wirksam, wenn sie auf dem Lagerschein schriftlich
erklärt und im Falle der Verpfändung außerdem dem Lagerhalter mitgeteilt worden ist.
h) Der Lagerhalter kann dem nach vorstehenden Bestimmungen legitimierten
Rechtsnachfolger des Einlagerers nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die
Gültigkeit der Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem Schein ergeben oder
dem Lagerhalter unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger zustehen. Das gesetzliche Pfandoder
Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters wird durch diese Bestimmung nicht berührt.


§ 49
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von
Gütern, z. B. zwecks Versendung, soweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt.
XII. Pfandrecht


§ 50
a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus den im
§ 2 lit. a) genannten Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und
ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder
sonstigen Werten. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz
Ansprüche sichert, die durch das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht
gesichert sind, werden nur solche Güter und Werte erfaßt, die dem Auftraggeber gehören.
b) Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht aus lit. a) über das gesetzliche Pfandoder
Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es bei Aufträgen eines Spediteurs
an einen anderen Spediteur nur solche Güter und sonstige Werte, die dem auftraggebenden
Spediteur gehören oder die der beauftragte Spediteur für Eigentum des auftraggebenden
Spediteurs hält und halten darf (z. B. Möbelauto, Decken u. dgl.).
c) Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen,
die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind
oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.
d) Der Spediteur darf bei einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten
oder einem Dritten herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen
Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nicht
ausüben, soweit und solange die Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des
ursprünglichen Auftraggebers zuwiderlaufen würde.
e) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs
werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
f) Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Schuldner zur Ordnung
der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist der
Schuldner zu verständigen.
g) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine
Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen-
XIII. Haftung des Spediteurs


§ 51
a) Der Spediteur haftet bei allen seinen Verrichtungen (siehe § 2 lit. a) grundsätzlich nur,
soweit ihn ein Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft den Spediteur; ist jedoch ein
Schaden am Gut äußerlich nicht erkennbar gewesen oder kann aus sonstigen Gründen dem
Spediteur die Aufklärung der Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise nicht
zugemutet werden, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, daß der Spediteur den Schaden
verschuldet hat.
b) Im übrigen ist die Haftung des Spediteurs nach Maßgabe der vorangegangenen und der
folgenden Bestimmungen beschränkt bzw. aufgehoben, außer bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
c) Dem Auftraggeber steht es - abgesehen von der Versicherungsmöglichkeit (siehe §§ 35
ff., 39 ff.) - frei, mit dem Spediteur eine über diese Bedingungen hinausgehende Haftung
gegen besondere Vergütung zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf der
Schriftform.


§ 52
a) Ist ein Schaden bei einem Dritten, namentlich einem Frachtführer, Lagerhalter, Schiffer,
Zwischen- oder Unterspediteur, Versicherer, einer Eisenbahn oder Gütersammelstelle, bei
Banken oder sonstigen an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmern
entstanden, so tritt der Spediteur seinen etwaigen Anspruch gegen den Dritten dem
Auftraggeber auf dessen Verlangen ab, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer
Abmachungen die Verfolgung des Anspruches für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers
übernimmt. Die vorstehend erwähnten Dritten gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des
Spediteurs.
b) Eine weitergehende Verpflichtung oder eine Haftung besteht für den Spediteur nur,
wenn ihm eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus § 408 Abs. 1 HGB zur Last fällt.
c) Der Spediteur haftet auch in den Fällen der §§ 412 und 413 HGB nur nach Maßgabe
dieser Bedingungen.


§ 53
Die Haftung des Spediteurs ist beendet, sobald die Güter dem Empfänger zur Annahme (§ 33 lit. b)
bereitgestellt und von diesem abgenommen sind.


§ 54
a) Soweit der Spediteur überhaupt haftet, gelten folgende Höchstgrenzen für seine Haftung:
1. € 7.267,28 je Schadensfall für Schäden, die auf Unterschlagung oder Veruntreuung durch
einen Arbeitnehmer des Spediteurs beruhen. Hierzu gehören nicht gesetzliche Vertreter und
Prokuristen, für deren Handlungen keine Haftungsbegrenzung besteht.
Ein Schadensfall im Sinne der Vorschrift des 1 .Absatzes ist jeder Schaden, der von ein und
demselben Arbeitnehmer des Spediteurs durch Veruntreuung oder Unterschlagung
verursacht wird, gleichviel, ob außer ihm noch andere Arbeitnehmer des Spediteurs an der
schädigenden Handlung beteiligt sind und ob der Schaden einen Auftraggeber oder mehrere
voneinander unabhängige Auftraggeber des Spediteurs trifft. Der Spediteur ist verpflichtet,
seinem Auftraggeber auf Verlangen anzugeben, ob und bei welcher Versicherungsgesellschaft
er dieses Haftungsrisiko abgedeckt hat.
2. € 1,09 je kg brutto jedes beschädigten oder in Verlust geratenen Kollos, höchstens jedoch
€ 1.090,09 je Schadensfall.
3. Für alle sonstigen Schäden, mit Ausnahme des Abs. 1, höchstens € 2.180,18 je
Schadensfall.
b) Ist der angegebene Wert des Gutes niedriger als die Beträge in lit. a), so wird der
angegebene Wert zugrunde gelegt.
c) Ist der nach lit. b) in Betracht kommende Wert höher als der gemeine Handelswert bzw.
in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den das Gut derselben Art und Beschaffenheit
zur Zeit und am Ort der Übergabe an den Spediteur gehabt hat, so tritt dieser gemeine
Handelswert bzw. gemeine Wert an die Stelle des angegebenen Wertes.
d) Bei etwaigen Unterschieden in den Wertangaben gilt stets der niedrigere Wert.


§ 55
Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat (z. B. Maschinenteil), oder bei
Schäden an einer von mehreren zusammengehörigen Sachen (z. B. Wohnungseinrichtung) bleibt
die etwaige Wertminderung des Restes der Sache oder der übrigen Sachteile oder Sachen außer
Betracht.


§ 56
a) Bei allen Gütern, deren Wert mehr als € 29,06 für das kg brutto beträgt, sowie bei Geld,
Urkunden und Wertzeichen haftet der Spediteur für jeden wie auch immer gearteten
Schaden nur, wenn ihm eine schriftliche Wertangabe vom Auftraggeber so rechtzeitig
zugegangen ist, daß er seinerseits in der Lage war, sich über Annahme oder Ablehnung des
Auftrages und über die für Empfangnahme, Verwahrung oder Versendung zu treffenden
Vorsichtsmaßregeln schlüssig zu werden.
b) Die Übergabe einer Wertangabe an Fahr- und Begleitpersonal ist ohne rechtliche
Wirkung, solange sie nicht in den Besitz des Spediteurs oder seiner zur Empfangnahme
ermächtigten kaufmännischen Angestellten gelangt ist, es sei denn, daß eine andere
Vereinbarung getroffen worden ist.
c) Beweist der Auftraggeber, daß der Schaden auf andere Umstände als auf die
Unterlassung der Wertangabe zurückzuführen ist oder auch bei erfolgter Wertangabe
entstanden wäre, so findet lit. a) keine Anwendung.
d) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen, soweit sie über die Bestimmungen dieses
Paragraphen hinaus die Haftung beschränken oder aufheben, bleiben unberührt.


§ 57
Die Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen:
a)
1. für Schäden, insbesondere auch Beraubungsschäden, an nicht oder mangelhaft verpackten
Gütern, soweit nicht eine vorherige besondere schriftliche Vereinbarung über die Haftung
erfolgt ist;
2. für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden Beförderungsbestimmungen als
unverpackt oder mangelhaft verpackt gelten; diese gelten auch dem Spediteur gegenüber als
unverpackt oder mangelhaft verpackt;
3. für äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung, die sogleich oder später zutage treten;
diese darf der Spediteur auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen, er übernimmt
dadurch aber keine über die vorhergehenden Absätze hinausgehende Haftung;
b) für Schäden, die durch Aufbewahrung im Freien entstehen, wenn solche Aufbewahrung
vereinbart oder eine andere Aufbewahrung nach dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nach
den Umständen untunlich war;
c) für Schäden, die durch Diebstahl im Sinne der §§ 127 ff. oder durch Erpressung oder
Raub im Sinne der §§ 144 ff. und §§ 142 ff. StGB entstehen;
d) für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen jedes sonstigen Ereignisses, das der
Spediteur nicht verschuldet hat (z. B. höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Schadhaftwerden
irgendwelcher Geräte oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch
Tiere, natürliche Veränderung des Gutes);
e) für Verluste und Schäden in der Binnenschiffahrtsspedition (einschließlich der damit
zusammenhängenden Vor- und Anschlußtransporte mit Landtransportmitteln sowie der Vor-
, Zwischen- und Anschlußlagerungen), die durch Transport- oder Lagerversicherung
gedeckt sind oder durch eine Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art
hätten gedeckt werden können oder nach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger
Kaufleute über den Rahmen einer Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art
hinaus gedeckt werden, es sei denn, daß eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung
durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird.


§ 58
a) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer im § 57 bezeichneten Gefahr
entstehen. so wird vermutet. daß er aus dieser Gefahr entstanden sei. Der Spediteur haftet in
diesen Fällen nur insoweit, als nachgewiesen wird, daß er den Schaden schuldhaft
verursacht hat.
b) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen bleiben unberührt, soweit sie über die §§ 57
und 58 lit. a) hinaus die Haftung des Spediteurs einschränken oder aufheben.
§ 59
Jede Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen, wenn er nachweist, daß er das Gut in derselben
äußeren Beschaffenheit, wie er es bekommen, abgeliefert hat. Die Verpflichtungen des Spediteurs
aus § 388 HGB werden hierdurch nicht berührt


§ 60
a) Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich nicht erkennbar sind, müssen dem Spediteur
unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Ist die Ablieferung des Gutes durch einen
Spediteur erfolgt, so muß der abliefernde Spediteur spätestens am sechsten Tage nach der
Ablieferung im Besitz der Schadensmitteilung sein.
b) Bei Nichteinhaltung vorstehender Bestimmungen gelten die Schäden als nach der
Ablieferung entstanden.
c) Geht dem Spediteur eine Schadensmitteilung zu einem Zeitpunkt zu, zu dem ihm die
Wahrung der Rechte gegen Dritte nicht mehr möglich ist, so ist der Spediteur für die Folgen
nicht verantwortlich.


§ 61
In allen Fällen, in denen der vom Spediteur zu zahlende oder freiwillig angebotene Schadensbetrag
den vollen Wert des Gutes erreicht, ist der Spediteur zur Zahlung nur Zug um Zug gegen
Übereignung des Gutes und gegen Abtretung der Ansprüche, die hinsichtlich des Gutes dem
Auftraggeber oder dem Zahlungsempfänger gegen Dritte zustehen, verpflichtet.


§ 62
Der in diesen Bedingungen gebrauchte Ausdruck "Schaden" oder "Schäden" ist, soweit nicht
frühere Paragraphen eine Beschränkung vorsehen, im weitesten Sinn (§§ 1295 ff. ABGB) zu
verstehen, umfaßt also insbesondere gänzlichen oder teilweisen Verlust, Minderung,
Wertminderung, Bruch, Diebstahlschaden und Beschädigungen sowie Folgeschäden.


§ 63
a) Beruft sich der Spediteur auf eine in diesen Bedingungen vorgesehene
Haftungsbeschränkung oder -ausschließung, so ist der Einwand, es liege unerlaubte
Handlung vor, unzulässig.
b) Erhebt ein Dritter, der an dem Gegenstand oder der Ausführung des dem Spediteur
erteilten Auftrages unmittelbar oder mittelbar interessiert ist, gegen den Spediteur
Ansprüche wegen einer angeblich begangenen unerlaubten Handlung, die dem Spediteur
nach lit. a) nicht entgegengehalten werden kann, so hat der Auftraggeber den Spediteur von
diesen Ansprüchen unverzüglich zu befreien.
XIV. Verjährung


§ 64
Alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom
Grad des Verschuldens, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des
Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht


§ 65
a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die
der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hat.
b) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im
Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen
Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen
den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu dessen
Rechtsnachfolgern gilt österreichisches Recht.



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